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Der jährliche Baustoffbedarf der deutschen Bauwirtschaft spricht für sich: Annähernd 585 Mio. t Gesteinskörnungen wurden laut Statistik der Kreislaufwirtschaft Bau im Jahr 2020 benötigt. Von diesem jährlichen Bedarf werden rund 17 %, also knapp 100 Mio. t, durch Ersatzbaustoffe gedeckt. Für deren Produktion werden mineralische Abfälle genutzt, die jährlich in einer Größenordnung von 220 Mio. t und damit in mehr als der doppelten Menge anfallen. Angesichts dieser Zahlen müssen die Recyclingbemühungen verstärkt werden. Die REMEX GmbH, mit einer Produktionsmenge von mehr als 4 Mio. t einer der führenden Hersteller von Ersatzbaustoffen, setzt sich für eine optimierte Kreislaufführung von Mineralstoffen ein und stellt nachfolgend ihre Handlungsempfehlungen für mehr Ressourceneffizienz zur Diskussion.
Stärkung von Ersatzbaustoffen bei öffentlichen Ausschreibungen
Festlegung einer Mindesteinsatzquote
Zügige Klarstellung des Endes der Abfalleigenschaft
Nachbesserung der Ersatzbaustoffverordnung
Neuer Ansatz für mehr Nutzung in Bauprodukten
Ende der Überdimensionierung
Keine Aufweichung der bundesweit einheitlichen Regelung
Trotz gesetzlicher Verpflichtungen werden Ersatzbaustoffe bei öffentlichen Ausschreibungen oft nicht ausreichend berücksichtigt. Zwar sieht das Kreislaufwirtschaftsgesetz den Vorrang von ressourcen- und klimafreundlichen Erzeugnissen vor, doch viele Behörden nutzen die Spielräume und umgehen diese Regelung, ohne sich rechtfertigen zu müssen. Einige Bundesländer haben weitergehende Vorschriften erlassen, wie z. B. NRW mit seinem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz. Dennoch fehlen auch hier Rechtsansprüche für Dritte, die Einhaltung dieser Vorschriften zu erzwingen.
Für mehr Nachhaltigkeit im Bauwesen: Das Kreislaufwirtschaftsgesetz muss nachgeschärft und damit die öffentliche Hand stärker in die Pflicht genommen werden. Zusätzlich müssen die entsprechenden Landesgesetze fortentwickelt werden.
Auf den Punkt gebracht: unser Kampagnenvideo zur Forderung #1
„Erste Wahl = beste Wahl“
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Gesetzlich vorgeschriebene Mindesteinsatzquoten, ähnlich denen in der Kunststoffindustrie, bieten auch im Sektor der mineralischen Baustoffe enorme Potenziale. Diese Quoten können die Nachfrage nach Ersatzbaustoffen bei der Produktion z. B. von Ziegeln, Mauersteinen und Beton im Privatsektor nachhaltig erhöhen. Als Beispiel kann Transportbeton dienen, bei dem Volumenanteile von RC-Gesteinskörnungen von 25 % in den meisten Fällen zulässig sind und in ausgewählten Fällen auf bis zu 45 % gesteigert werden kann. Allerdings werden diese Potenziale aktuell nicht ausgeschöpft.
Für eine effektive Förderung von RC-Erzeugnissen: Es bedarf einer gesetzlichen Mindesteinsatzquote, wenn eine Selbstverpflichtung der Privatwirtschaft ausbleibt. Alternativ oder ergänzend kann eine Senkung des Mehrwertsteuersatzes zusätzliche Anreize bieten.
Auf den Punkt gebracht: unser Kampagnenvideo zu Forderung #2
„Voller Einsatz“
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Die erste Novelle der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) ließ eine Frage unbeantwortet: Ab wann gilt ein mineralischer Ersatzbaustoff nicht mehr als Abfall, sondern als Produkt? Hersteller drängen auf verbindliche Festlegungen, besonders angesichts verschärfter Anforderungen durch die EBV. Eine angekündigte „Abfallende-Verordnung“ auf Bundesebene soll Klarheit bringen, während einige Bundesländer bereits eigene Regelungen eingeführt haben. Die Landesregelungen zielen jedoch nur auf ausgewählte Ersatzbaustoffe und Qualitäten ab, was dem ursprünglichen Ansatz der EBV widerspricht. Es ist Zeit für klare und einheitliche Richtlinien, um die Marktakzeptanz von Ersatzbaustoffen zu fördern.
Für Rechtssicherheit und Umweltschutz: Es bedarf einer bundesweit einheitlichen Regelung zum Abfallende aller in der EBV geregelten Ersatzbaustoffe und Materialklassen.
Auf den Punkt gebracht: unser Kampagnenvideo zu Forderung #3
„Falsch etikettiert“
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Die erste Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung beinhaltete hauptsächlich redaktionelle Anpassungen, während wichtige Rückmeldungen der Verbände unbeachtet blieben. Zu überarbeitende Punkte sind unter anderem die Bedingungen für die Verwendung in Gebieten mit kieshaltigen Grundwasserdeckschichten, eine Vereinfachungsregelung für kleine Bauvorhaben und eine Erweiterung des Begriffs Recyclingbaustoff.
Aktuell ist der Einsatz von Ersatzbaustoffen eingeschränkt, selbst wenn eine wasserundurchlässige Bauweise vorliegt. Unter bestimmten Bodenverhältnissen wie reinem Kies oder Kies mit geringem Feinkornanteil sind sie nicht zugelassen, obwohl eine Schadstoffausschwemmung bei einer Ausführung unter Beton, Asphalt oder Pflaster mit abgedichteten Fugen ausgeschlossen ist.
Für eine bessere Nutzung: Aufhebung des pauschalen Verbots von Ersatzbaustoffen in Gebieten mit kiesigem Untergrund, damit in mehr Regionen Deutschlands der Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe möglich wird.
Die fehlende Kleinmengenregelung stellt einen weiteren wichtigen Punkt dar. Aktuell sind nur bestimmte Ersatzbaustoffe meldepflichtig, dennoch erfordert jede Baumaßnahme eine umfassende Dokumentation. Dies stellt insbesondere bei kleinen Projekten wie dem Bau von Einfamilienhäusern eine Herausforderung dar und erschwert den Einsatz von Recyclingbaustoffen erheblich.
Für eine nachhaltige Bauweise im Privatsektor: Festsetzung einer rechtlich bindenden Kleinmengenregelung, um den Einsatz von Recyclingbaustoffen zu vereinfachen.
Die derzeitige Definition von Recyclingbaustoffen schließt andere mineralische Abfälle aus, wie etwa Materialien aus Straßenkehricht oder Reste aus dem Glasrecycling. Diese könnten durch eine Vorbehandlung zurückgewonnen und in technischen Bauwerken verwertet werden. Trotz ihres Potenzials bleiben sie aufgrund der aktuellen Definition ungenutzt.
Für eine vielseitigere Nutzung: Erweiterung der Definition von RC-Baustoffen, um zusätzliche Upcycling-Optionen für vorbehandelte Abfallströme zu erschließen, die derzeit nicht von der EBV erfasst werden.
In der Ersatzbaustoffverordnung wird das Sickerwassermodell zur Bewertung von Ersatzbaustoffen im Straßen-, Erd- und Bahnbau verwendet. Dieses Modell prognostiziert die Ausschwemmung wasserlöslicher Inhaltsstoffe im durchsickernden Wasser. Für Ersatzbaustoffe in der Betonproduktion gelten andere Regelungen. Hier muss zusätzlich geprüft werden, ob Feststoffwerte eingehalten werden. In den Niederlanden gibt es einen praktikableren und wissenschaftlich fundierten Ansatz: Bei der Herstellung von Beton und Asphalt werden für den Umweltverträglichkeitsnachweis des Ausgangsmaterials und des erhärteten Betons ausschließlich Grenzwerte für ausschwemmbare Schadstoffe herangezogen.
Für eine zukunftsweisende Bauindustrie: Überarbeitung der Vorgaben für Bauprodukte, um neue Nutzungsmöglichkeiten für Recyclingmaterialien zu erschließen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.
Auf den Punkt gebracht: unser Kampagnenvideo zur Forderung #5
„Internationaler Wettbewerb“
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Ersatzbaustoffe werden unter qualitativen Gesichtspunkten in Materialklassen eingeteilt, RC-Baustoffe beispielsweise werden als RC-1, RC-2 oder RC-3 klassifiziert. RC-1 repräsentiert die höchste Güteklasse. Die EBV definiert klare Anwendungsbereiche für jede dieser Klassen in detaillierten Einbautabellen. Aber so wie vielfach noch Naturmaterial gegenüber einem RC-Erzeugnis bevorzugt wird, besteht seit der Einführung der EBV der Trend, ausschließlich Recyclingmaterialien der höchsten Güteklasse, also RC-1, auszuschreiben, auch wenn der Einsatz von Material der Klassen RC-2 oder RC-3 zulässig wäre.
Für eine nachhaltige Zukunft: Materialanforderungen müssen stärker auf den Projektbedarf abgestimmt werden. Überdimensionierte Materialwahl treibt Kosten unnötig in die Höhe und widerspricht den Prinzipien der Nachhaltigkeit.
Ziel der Einführung der Ersatzbaustoffverordnung war die Schaffung einer bundesweit einheitlichen und rechtssicheren Grundlage für die Verwertung mineralischer Abfälle. Jedoch führen seit dem Inkrafttreten der EBV zahlreiche Ländererlasse zu einem bürokratischen Flickenteppich. Abweichende Regelungen in den Bundesländern erzeugen zusätzliche Kosten und Mehraufwand für Hersteller und Planer, länderübergreifende Materiallieferungen werden unnötig erschwert. Die zusätzliche Belastung widerspricht dem Ziel einer effizienten und kostengünstigen Nutzung von Recyclingmaterialien.
Für Bürokratieabbau: Es sind einheitliche Vollzugshinweise notwendig. Unterschiedliche und übermäßige Regelungen der Länder erschweren die praktische Umsetzung und stehen im Widerspruch zu einem effizienten Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung.
Auf den Punkt gebracht: unser Kampagnenvideo zu Forderung #7
„Chaos oder Nachhaltigkeit“
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Helfen Sie mit, den Weg für mehr Ressourceneffizienz zu ebnen! Teilen Sie Ihre Bemühungen und Erfahrungen, die Sie bei unterschiedlichen Bauvorhaben machen, und machen Sie Vorschläge, wie man das Bauen umweltfreundlicher gestalten kann.
Ob durch die Verwendung von mehr Recyclingmaterialien bei Infrastrukturprojekten, die Abfallvermeidung durch Neu- und Umgestaltung von existierenden Gebäuden, inspirierende Recyclingideen oder andere innovative Ansätze – zusammen können wir mehr Menschen mobilisieren und motivieren, ebenfalls nachhaltige Praktiken einzusetzen.
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